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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Datenschutz getrennt und stehen zusätzlich als PDF bereit.

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Präambel und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen der Firma Cerafliesen, Inhaberin Fatme Hijazi, geschäftsansässig Bertha-Sicius-Straße 10 in 31535 Neustadt am Rübenberge (nachfolgend „Verkäuferin“), und sind für die jeweiligen Vertragsparteien verbindlich. Sie werden in sämtliche Verträge der Verkäuferin einbezogen und gelten insbesondere für Käufe und Verkäufe sowie sonstige Rechtsgeschäfte. Die Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB); soweit einzelne Regelungen ausschließlich für eine dieser Gruppen gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel ausdrücklich vermerkt.

§ 1 Angebote, Preise und Leistungsort

Die Angebote der Verkäuferin sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Die Bestellung des Kunden stellt das verbindliche Angebot zum Vertragsschluß dar.

Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Einkaufspreise der Lieferanten oder sonstige auf der Ware liegende Kosten steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt wurde. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; eine frühere Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern ist ausgeschlossen.

Ist eine Lieferung vereinbart, erfolgt diese auf Kosten des Käufers. Kosten sind Fracht - und Versandkosten einschließlich anfallender Nebenkosten (etwa Wegegebühren) sowie Verpackungskosten und deren Nebenkosten (etwa Rücksendung des Verpackungsmaterials).

Leistungsort ist der Ort der Niederlassung der Verkäuferin, Bertha-Sicius-Straße 10 in 31535 Neustadt am Rübenberge. Dies gilt auch, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Lieferung oder ein Versand vereinbart ist. Die Regelungen zum Gefahrübergang in § 3 bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Annahme, Auftragsbestätigung, Beanstandungen

Bestellungen werden mit Zugang der von der Verkäuferin versandten Auftragsbestätigung oder konkludent durch die Lieferung verbindlich.

Gegenüber Unternehmern gilt: Beanstandungen einer Auftragsbestätigung sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen. Auf diese Frist und die Bedeutung des Schweigens wird in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hingewiesen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die in der Bestätigung festgelegten Vertragsinhalte als vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Fiktionsregelung nicht. Verbraucher können Einwendungen gegen den Inhalt einer Auftragsbestätigung jederzeit innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen; eine frühzeitige Mitteilung etwaiger Abweichungen wird zur zeitnahen Klärung empfohlen, ist jedoch keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten.

§ 3 Gefahrübergang und Haftung bei Lieferung

Gegenüber Unternehmern gilt: Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Gegenüber Verbrauchern gilt abweichend: Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher selbst den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt beauftragt hat und die Verkäuferin diese Person oder Anstalt dem Verbraucher nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt der Verkäuferin vorbehalten.

Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden, zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Die Verkäuferin hält grundsätzlich keine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch vor. Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei Eintreffen der Sendung festzustellen und der Verkäuferin anzuzeigen; bei Unternehmern gilt hierfür zusätzlich die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 6.

Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Die Firma Cerafliesen hält grundsätzlich keine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch vor. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung festgestellt und der Firma Cerafliesen schriftlich gemeldet werden.

§ 4 Liefertermine und Lieferfristen

Die von der Firma Cerafliesen angegebenen Lieferfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ungefähre Lieferfristen, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Angaben über die Lieferzeit sind mithin freibleibend. Für Lieferfristen übernimmt die Firma Cerafliesen indes keine Gewähr und auch keine Garantie. Lieferfristen und Liefertermine gelten dabei als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Bestellten gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung

Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Dieser Ausschluß gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in letzterem Fall ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

§ 5 Gewährleistungsrechte des Kunden

Der Käufer hat die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den jeweils geltenden Vorschriften des BGB. Im Falle der Nacherfüllung hat die Verkäuferin gegenüber Unternehmern die Wahl zwischen Nachbesse-

rung und mangelfreier Nachlieferung; gegenüber Verbrauchern besteht das Wahlrecht nach Maßgabe des § 475 Abs. 3, § 439 BGB beim Käufer. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit sie auf einfacher Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruhen. Dieser Ausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); im letztgenannten Fall ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansprüche aus Produkthaftung sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 6 Mängelrügen

Gegenüber Unternehmern gilt: Offensichtliche Mängel und Schäden an der Ware sind der Verkäuferin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und in jedem Fall vor Einbau oder Verarbeitung, in Schriftform im Sinne des § 126 BGB anzuzeigen. Dies gilt entsprechend für Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Ware. Verborgene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, anzuzeigen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware als genehmigt.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Untersuchungs - und Rügepflicht nicht. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Verbrauchern wird empfohlen, Mängel möglichst vor dem Einbau der Fliesen anzuzeigen, da ein Einbau erkennbar mangelhafter Ware die spätere Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erschweren kann; eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

Rechnungen der Verkäuferin sind sofort fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Skonto wird nicht gewährt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vertragspartner kommt gemäß § 286 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; ist der Vertragspartner Verbraucher, tritt diese Folge nur ein, wenn er hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Eine Aufrechnung gegen Zahlungsforderungen der Verkäuferin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur insoweit geltend machen, als die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen, nicht damit zusammenhängenden Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Cerafliesen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Cerafliesen zur Rückforderung der Ware nach Mahnung unter Fristsetzung von einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen berechtigt und der Kunde ist entsprechend zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Vertragspartner darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller der Firma Cerafliesen unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Firma Cerafliesen erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sind auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Werden die Liefergegenstände mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma Cerafliesen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für die Firma Cerafliesen.

§ 9 Nebenabreden und Schriftformerfordernis

Die Parteien sind sich darüber einig, daß anderweitige und gegebenenfalls abweichende Einkaufsbedingungen nicht gelten. Vorsorglich wird diesen hiermit widersprochen. Mündliche Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne von § 305b BGB. Das Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

§ 10 Gerichtsstand

Für den Fall, daß beide Vertragspartner Kaufleute (wie zum Beispiel KG, OHG, GmbH, AG, eingetragener Kaufmann) oder Inhaber eines Gewerbes sind, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, und beide Vertragsparteien ihren Geschäftssitz in Deutschland haben, vereinbaren die Parteien hiermit eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Vertragsparteien vereinbaren dabei für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz der Cerafliesen, Inhaberin Fatme Hijazi, geschäftsansässig Bertha-Sicius-Straße 10 in 31535 Neustadt am Rübenberge. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 11 Streitbeilegungsverfahren

Die Firma Cerafliesen, Inhaberin Fatme Hijazi, nimmt an keinen Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz oder sonstigen Streitbeilegungsverfahren teil.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen oder der Kaufverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge von Änderungen in der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden oder weisen diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen oder die Kaufverträge Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.

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Kontakt

  • CERAFLIESEN
    Bertha-Sicius-Straße 10
    31535 Neustadt am Rübenberge
  • 0162 6 88 22 92
  • info@cerafliesen.de

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